Vereins-Satzung

Verein zur Förderung der
Freiwilligen Feuerwehr Elbingen e.V.

Eingetragen: Amtsgericht Montabaur, Nr. 6 VR 1195 am 04.07.1983. (1999)


§ 1. Name, Sitz, Rechtsform

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1. Der Verein trägt den Namen

Verein zur Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Elbingen“.

2. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

3. Der Sitz des Vereins ist 56459 Elbingen.

4. Der Verein soll in das Vereinsregister Montabaur eingetragen werden.


§ 2. Zweck des Vereins

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1. Der Verein hat die Aufgabe, das Feuerwehrwesen nach dem Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 02.11.1981 zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesonders verwirklicht

a. durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,

b. durch die Wahrnehmung der sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Mitglieder der Einsatzabteilung,

c. durch die Betreuung der Jugendfeuerwehr,

d. Durch die Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und religiös neutral.


§ 3. Mitglieder des Vereins

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Der Verein besteht aus

a. den aktiven Mitglieder der Einsatzabteilung,

b. den Mitgliedern der Altersabteilung,

c. den Ehrenmitglieder,

d. den fördernden Mitglieder,

e. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr.


§ 4. Erwerb der Mitgliederschaft

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1. Die Mitgliederschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die der Einsatzabteilung angehören, sie bildet die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung gemäß Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz LBKG) vom 02.11.19981.

3. Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehörten und die Altersgrenze 50 Jahre, erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr am aktiven Dienst teilnehmen können.

4. Zu Ehrenmitglieder können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes bzw. auf Antrag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5. Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.


§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

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1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

2. Die Mitgliederschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, z.B. bei dreimaliger Aufforderung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages oder die Bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

3. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung kann jedoch Beschwerde an den Vorstand erhoben werden. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliederschaft.

4. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Der Auszuschließende ist vorher per Einschreiben 14 Tage im voraus schriftlich auf den beabsichtigten Ausschluss aufmerksam zu machen.

5. Mit dem Ausschluss erlöschen alle vermögensrechtliche Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.


§ 6. Mittel

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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht

a. durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

b. durch freiwillige Zuwendungen,

c. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.


§ 7. Organe des Vereins

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Die Organe des Vereins sind

a. Mitgliederversammlung,

b. Vereinsvorstand.

§ 8. Mitgliederversammlung

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1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 tätigen Frist einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder im Presseorgan „Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod“.

3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behan-delnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung

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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

a. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,

b. die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,

c. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d. die Genehmigung der Jahresrechnung,

e. die Entlastung des Vorstandes und des Rechnungsführers,

f. die Wahl der Kassenprüfer, die alle drei Jahre zu wählen sind,

g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h. Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

i. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen des Ausschluss aus dem Verein,

j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.


§ 10. Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

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1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der Abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes ist jedoch geheim abzustimmen.

3. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

4. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.


§ 11. Vereinsvorstand

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1. Der Vereinsvorstand besteht aus

a. dem Vorsitzenden,

b. einem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. dem Rechnungsführer,

d. dem Schriftführer,

e. dem Pressewart,

f. einen Beisitzer der Einsatzabteilung,

g. einen Beisitzer der fördernden Mitglieder,

h. einen Beisitzer der Altersabteilung,

i. dem Wehrführer,

j. dem stellvertretenden Wehrführer,

k. dem Jugendfeuerwehrwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Rechnungsführer. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innerverhältnis wird geregelt, daß der Stellvertreter und der Rechnungsführer nur im Verhinderungsfalle des Vorsitzenden zur Vertretung befugt sind.

3. Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlichen Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheit zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

5. Der Vorsitzende lädt die Mitglieder zu der Mitgliederversammlung ein und leitet diese Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über alle Versammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

6. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.



§ 12. Rechnungswesen

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1. Der Rechnungsführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Der Rechnungsführer darf nur Auszahlungen leisten, über deren Leistung er von der Mitglieder-versammlung oder des Vorstandes informiert ist. Zahlungen der Zehnerbeträge kann er selbst tätigen, wobei er den Vorstand in nachhinein zu informieren hat.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 13. Auflösung

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1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in dieser der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Elbingen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke des Feuerwehrwesens zu verwenden hat.


§ 14. Inkrafttreten

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1. Diese Satzung tritt am 01.01.1983 in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die interne Satzung vom 28.06.1980 mit Satzungsänderung vom 20.12.1980 und 09.12.1981 außer Kraft.

3. Satzungsänderung in § 1. Abs.1, Abs. 3., § 13. Abs. 3, und § 14 Abs. 3, treten zum 01.01.1994 in Kraft.

4. Satzungsänderung in § 11, Abs. 1. tritt zum 01.01.1999 in Kraft.


(Die Satzungsänderungen laut § 14 Abs. 3 und Abs. 4 sind in dieser Niederschrift enthalten)


Der Vorstand.